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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Das Kleingedruckte!

Stand 01.02.2026


A) Allgemeine Bestimmungen

1) Geltungsbereich

1.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Schulungen, Seminare (offene und Inhouse-Seminare), Workshops, Beratungen, Coachings, Online-Leistungen, technische

Dienstleistungen, Gutachten und sonstige Leistungen der Beruflichen Weiterbildung Elektrotechnik – Andreas Aust (BWE) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie Privatpersonen soweit gesetzlich

zulässig.

2.      Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BWE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bedingungen gelten nur,

wenn sie von BWE ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

3.      Alle von BWE angebotenen und erbrachten Leistungen werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht. Anderslautende Bestellungen oder Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, begründen keine

Rechtsgrundlage, sofern sie nicht von BWE schriftlich bestätigt worden sind.

 

2) Begriffsbestimmungen

1. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist, wer bei Abschluss des Vertrages nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 13 BGB). Die AGB sind für Verbraucher nur anwendbar,

sofern dies gesondert vereinbart ist.

3. Leistungen im Sinne dieser AGB sind alle Schulungen, Seminare, Workshops, Beratungen, Coachings, Online-Seminare, Dienstleistungen, Gutachten und sonstigen Tätigkeiten, die BWE anbietet oder durchführt.


3) Vertragsabschluss

1. Angebote von BWE sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist:

a. der Auftraggeber (AG) das Angebot unterschrieben zurücksendet,

b. der AG eine schriftliche (elektronische) Auftragsbestätigung von BWE erhält,

c. die von BWE übermittelte kaufmännische Bestätigung „Auftragsbestätigung zur verbindlichen Seminaranmeldung“ zur verbindlichen Seminaranmeldung durch den AG nicht innerhalb der angegebenen Frist schriftlich

widersprochen wird, sofern diese kaufmännische Bestätigung eine solche Frist enthält, oder

d. BWE bereits mit der Leistungserbringung begonnen hat und der AG diese Leistung annahm.

3. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

4) Leistungsgrundsätze

1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder fachlichen Erfolges.

2. BWE ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung qualifizierter Erfüllungsgehilfen oder Kooperationspartner nach eigenem Ermessen zu bedienen.

 

5) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der AG stellt alle zur Durchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Teilnehmerdaten und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Rechtzeitig bedeutet mindestens 21

Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin.

2. Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf unzureichende Mitwirkung des AG zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten.

 

6) Leistungsänderungen

1. Änderungswünsche des AG werden berücksichtigt, sofern sie für BWE zumutbar sind. Als zumutbar gilt die Regelung 5) Punkt 1 und wenn diese vom Auftragnehmer fachlich abgedeckt werden können.

2. Änderungen, die den Leistungsumfang, den Zeitaufwand oder die Vergütung beeinflussen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

 

7) Datenschutz und Vertraulichkeit

1. BWE verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangter Informationen.

3. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

 

8) Nutzungsrechte/Urheberrecht

1. Sämtliche Schulungsunterlagen, Konzepte, Präsentationen, Berichte und Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht von BWE.

2. Der AG erhält ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für interne Zwecke.

3. Aufzeichnungen (Video, Audio, Screenshots) von Präsenz- oder Online-Veranstaltungen sind ausdrücklich untersagt.

4. Zuwiderhandlungen berechtigen BWE zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf den dreifachen Wert des Ursprungsvertrages bestimmt. Mindesten aber

1000,00 €.


9) Haftung

1. BWE haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung ausgeklammert.

3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

4. Die Haftung ist der Höhe nach auf das Dreifache des jeweiligen Auftragswertes begrenzt.

5. Für Entscheidungen, Maßnahmen oder Handlungen, die der AG auf Grundlage der Leistungen von BWE trifft, übernimmt BWE keine Haftung.


10) Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen beide Parteien, ihre Leistungspflichten für die Dauer der Störung auszusetzen.


11) Kündigung laufender Leistungen

1. Laufende Beratungsverträge können mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

3. Kündigungen bedürfen der Schriftform.


12) Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen ist BWE berechtigt, Unterlagen, Zertifikate, Gutachten oder Bescheinigungen usw. zurückzubehalten.


13) Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Gerichtsstand ist Dresden.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An dessen Stelle tritt die gesetzlich zulässige Regelung.


B) Besondere Bedingungen für offene Seminare & Online-Seminare


14) Anmeldung und Teilnahme

1. Die Anmeldung zu offenen Präsenz- oder Online-Seminaren erfolgt schriftlich oder elektronisch.

2. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt; es gilt die Reihenfolge des Eingangs.


15) Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Seminargebühr ist 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.

2. Bei kurzfristiger Anmeldung ist die Gebühr sofort fällig.

3. Zahlungen sind ohne Abzüge zu leisten.


16) Durchführung und Änderungen

1. BWE ist berechtigt, Termine, Referenten oder Inhalte aus wichtigem Grund zu ändern.

2. BWE kann Seminare auch bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl absagen oder verschieben.

 

17) Stornierung durch den AG

Stornierungen gelten wie folgt:

• bis 21 Kalendertage vor Seminarbeginn: kostenfrei

• 20–15 Kalendertage: 50 % der Gebühr

• ab 14 Kalendertagen oder Nichterscheinen: 100 %

Ein Ersatzteilnehmer kann jederzeit benannt werden.


18) Schutz von Seminarunterlagen und Präsentationen

1. Sämtliche Unterlagen, Präsentationen, Schulungsunterlagen und digitalen Inhalte, die im Rahmen offener Seminare, Inhouse-Schulungen oder Online-Seminare von BWE erstellt oder bereitgestellt werden, sind

urheberrechtlich geschützt und Eigentum von BWE.

2. Der AG bzw. die Teilnehmer erhalten ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für die persönliche Teilnahme am Seminar bzw. die interne Umsetzung des gelernten Inhalts.

3. Jede Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung – insbesondere für eigene Schulungen, Online-Kurse oder zur Weitergabe an verbundene Unternehmen – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung

von BWE untersagt.

4. Zuwiderhandlungen berechtigen BWE zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR je Verstoß. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Aufzeichnungen (Video, Audio, Screenshots) sind ausdrücklich verboten.

 

C) Besondere Bedingungen für Inhouse-Seminare


19) Vertragsschluss

Inhouse-Seminare werden auf Grundlage eines individuellen Angebots durchgeführt.

 

20) Vergütung

1. Abrechnung erfolgt pauschal oder nach Angebot.

2. Reise- und Nebenkosten werden gesondert berechnet.

 

21) Stornierung durch den Auftraggeber (AG)

1. Stornierung 

Der AG kann den Termin eines Inhouse Seminars oder vergleichbaren Leistungstermins nur schriftlich wirksam stornieren.

2. Kostenausgleich bei Stornierung oder Nicht Inanspruchnahme

Im Falle einer Stornierung oder Nicht Inanspruchnahme gelten folgende Regelungen:

a. Bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Termin: kostenfreie Stornierung ohne Ausgleichsanspruch.

b. 8 – 6 Wochen vor dem Termin: 25 % des vereinbarten Honorars als Stornokosten.

c. 6 – 4 Wochen vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars als Stornokosten.

d. 4 – 2 Wochen vor dem Termin: 75 % des vereinbarten Honorars als Stornokosten.

e. Ab 14 Kalendertagen vor dem Termin (inkl. Nichterscheinen oder kurzfristiger Absage): 100 % des vereinbarten Honorars als Ausfallentschädigung.

3. Verschiebung

Innerhalb des Zeitraums von 8 – 4 Wochen vor dem Termin ist eine einmalige Verschiebung des Termins auf einen neuen, gleichwertigen Termin ohne zusätzliche Stornokosten möglich, vorausgesetzt, der neue Termin wird

einvernehmlich festgelegt. Wenn kein einvernehmlicher Termin gefunden wird, erfolgt Kostenausgleich nach Punkt 21) 2. b) und c).

4. Nichtgenutzte Leistungen

Nimmt der AG oder ein Teilnehmer den Termin teilweise wahr oder nutzt er einen Teil der Leistung nicht, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des nicht genutzten Teils.

5. Ersatzpersonal und Leistungserbringung

BWE ist im Rahmen des Zumutbaren berechtigt, bei Leistungserbringung Ersatzpersonal einzusetzen oder Leistungen in gleichwertiger Form zu erbringen. Eine Verschiebung entbindet nicht von den oben genannten Fristen,

es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.


22) Schutz von Seminarunterlagen und Präsentationen

6. Sämtliche Unterlagen, Präsentationen, Schulungsunterlagen und digitalen Inhalte, die im Rahmen offener Seminare, Inhouse-Schulungen oder Online-Seminare von BWE erstellt oder bereitgestellt werden, sind

urheberrechtlich geschützt und Eigentum von BWE.

7. Der AG bzw. die Teilnehmer erhalten ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für die persönliche Teilnahme am Seminar bzw. die interne Umsetzung des gelernten Inhalts.

8. Jede Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung – insbesondere für eigene Schulungen, Online-Kurse oder zur Weitergabe an verbundene Unternehmen – ist ohne vorherige schriftliche

Zustimmung von BWE untersagt.

9. Zuwiderhandlungen berechtigen BWE zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR je Verstoß. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Aufzeichnungen (Video, Audio, Screenshots) sind ausdrücklich verboten.


D) Besondere Bedingungen für Beratungen & Dienstleistungen


23) Leistungsumfang

Beratungen, Coachings, technische Dienstleistungen und Gutachten sind Dienstleistungen; ein konkreter Erfolg wird nicht geschuldet.


24) Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung (Zeit- oder Pauschalhonorar). Reise- und Nebenkosten werden gesondert berechnet.


25) Nutzung von Arbeitsergebnissen

1. Diese Regelung gilt ausschließlich für Arbeitsergebnisse, die im Rahmen von Beratungen, Coachings, technischen Dienstleistungen oder Gutachten erstellt oder zur Verfügung gestellt werden.

2. Sämtliche Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Analysen, Gutachten, Berichte, Präsentationen, Schulungs- und Projektunterlagen, technische Dokumentationen sowie sonstige Inhalte – bleiben Eigentum bzw.

Rechte von BWE, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der AG ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck und ausschließlich für

interne Nutzung.

4. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, kommerzielle Nutzung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

von BWE und ist gesondert zu vergüten.

5. Im Falle einer unberechtigten Nutzung ist BWE berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der für den betreffenden Auftrag vereinbarten Nettovergütung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche

bleiben unberührt; bereits gezahlte Beträge werden angerechnet.

6. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ist jede Nutzung der Arbeitsergebnisse untersagt.


E) Wettbewerbs- und Abwerbeklausel


26) Nicht-Abwerbe- und Wettbewerbsverbot

1. Der AG verpflichtet sich, für die Dauer von zwei (2) Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine direkte oder indirekte Abwerbung von Dozenten, Trainern, Beratern oder sonstigen Leistungserbringern von

BWE zu betreiben, die im Rahmen des jeweiligen Auftrags für BWE tätig waren, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BWE.

2. Eine Abwerbung liegt insbesondere vor, wenn der AG diese Personen direkt beschäftigt, wiederkehrend beauftragt oder in einem vergleichbaren Beratungs-, Schulungs- oder Dienstleistungsverhältnis nutzt. Als Abwerbung

gilt auch der Versuch, private Kontakte oder Unternehmensdaten der betreffenden Person zu erlangen.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten ausdrücklich auch für den Fall, dass eine von BWE eingesetzte Person ein eigenes oder weiteres Unternehmen betreibt. Untersagt ist insbesondere jede direkte oder indirekte

Kontaktaufnahme über dieses Unternehmen, die Anforderung oder Beschaffung von Unternehmens-, Geschäfts- oder Kontaktdaten (einschließlich privater Kontaktdaten) sowie jede sonstige Informations- oder

Leistungsabfrage, um eine Beauftragung, Zusammenarbeit oder sonstige geschäftliche Beziehung außerhalb der Vertragsbeziehung mit BWE anzubahnen, vorzubereiten oder durchzuführen.

4. Bereits der Versuch einer solchen Kontaktaufnahme oder Datenbeschaffung gilt als Verstoß gegen diese Klausel. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR fällig.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.


F) Übergang des Unternehmens/Vertragsübernahme


1. Übergang des Unternehmens

Sollte das Unternehmen der BWE oder ein wesentlicher Teil seiner Geschäftsbereiche, in denen dieser Vertrag ausgeführt wird, ganz oder teilweise auf einen Dritten (z. B. durch Verkauf, Übertragung, Verschmelzung,

Einbringung, Abspaltung, Anteilskauf oder sonstige Rechtsnachfolge) übergehen, treten die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

2. Fortführung der Vertragsverhältnisse

Der Erwerber ist verpflichtet, alle bestehenden Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber in unveränderter Form zu übernehmen und fortzuführen, einschließlich aller noch nicht ausgeführten Leistungen, vereinbarter

Rechte und Pflichten sowie etwaiger Zahlungsansprüche.

3. Mitteilungspflicht

BWE bzw. der übertragende Teilinhaber wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über den Eigentümerwechsel und die Übernahme der Rechte und Pflichten durch den Erwerber informieren.

4. Bestehende Rechte des Auftraggebers

Durch den Übergang und die Übernahme dürfen dem Auftraggeber keine Nachteile in Bezug auf den Leistungsumfang, vereinbarte Konditionen oder Vertragslaufzeit entstehen.