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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Das Kleingedruckte!

Stand 02.03.2020

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beruflichen Weiterbildung Elektrotechnik – Andreas Aust (BWE) regeln das Zustandekommen, den Inhalt und die Abwicklung von allen Aufträgen im Rahmen von Beratungen, Coachings, Betreuungen, Schulungen, Seminar- und Workshop Veranstaltungen, technischen Dienstleistungen oder ähnlichen Aufträgen und sonstigem Service zwischen dem jeweiligen Auftraggeber (AG) und der BWE in Präsenz- oder Onlineform.

Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelten diese AGB.

 

1. Geltungsbereich

Allen Leistungen im Rahmen von Beratungen, Betreuungen, Schulungen, Seminar- und Workshop-Veranstaltungen sowie technischen und kaufmännischen Dienstleistungen oder ähnlichen Aufträgen liegen diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der BWE zugrunde. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AGs. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AGs finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen

§   offenen Seminaren, Vorträgen und Workshops sowie

§   Inhouse-Seminaren, Coaching, Beratung, technischen Dienstleistungen, Gutachten u.ä.

Offene Seminare, Vorträge und Workshops werden im Vorfeld per Programm oder Internet angekündigt, inhaltlich definiert und können von jedem Interessenten gebucht werden. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, die Mindestteilnehmerzahl definiert. Bei Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl ist die BWE berechtigt Seminare aufzukündigen oder zu verschieben.

Inhouse-Seminare, Coaching, Beratung, technischen Dienstleistungen, Gutachten u. ä. werden jeweils von einem AG beauftragt (mündlich oder schriftlich), die zu erbringenden Leistungen besprochen und per "Auftragsbestätigung" und/oder einer "Beschreibung der zu erbringenden Leistungen" definiert.

Gegenstand eines Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Schulungstätigkeit, Beratungstätigkeit oder sonstige Dienstleistung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Gegenstand kann auch die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken sein. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn der im Vertrag vereinbarte Leitungsumfang erfüllt ist. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

Soweit nicht anders vereinbart, kann die BWE sich zur Auftragsausführung Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem AG stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die BWE hat entsprechend ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen.

Der Teilnehmer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, soweit der Zweck der bestellten Lieferung und Leistung nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer und somit Auftraggeber im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Anmeldung/Angebot/Buchung/Auftragsbestätigung

Die Anmeldung zu offenen Seminaren, Vorträgen und Workshops muss vom AG schriftlich per Brief, per Telefax oder per Email erfolgen. Abweichende Rechnungsadressen sind in der Bestellung aufzuführen. Nach Eingang der Anmeldung erhält der AG eine schriftliche Anmeldebestätigung, die als Auftragsbestätigung gilt. Mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zwischen AG und BWE zustande.

Vor der verbindlichen Buchung eines Inhouse-Seminars, eines Seminars eines Coachings, einer Beratung, der Inanspruchnahme einer technischen Dienstleistung, die Anfertigung von Gutachten u. ä. erhält der AG eine "Beschreibung der zu erbringenden Leistungen" und/oder eine Leistungsbeschreibung in Form eines Angebotes/Auftragsbestätigung. Mit Zugang der Auftragsbestätigung durch den AG bei der BWE kommt der Vertrag zwischen AG und BWE über die vereinbarten Leistungen zustande.

Die BWE stellt dem Kunden auf Anfrage ein individuelles Seminarangebot zusammen. Angebote erfolgen immer in Textform und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Telefonische Absprachen müssen nachträglich durch die BWE schriftlich erfasst und vom Kunden schriftlich bestätigt und mit Firmenstempel gegengezeichnet werden.

 

4. Leistungsänderungen

Die BWE ist verpflichtet, Änderungsverlangen des AG Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der BWE, der vereinbarten Teilnehmerzahl oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen bzw. Leistungsumfang, insbesondere Veränderung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die BWE eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese kann nicht mündlich abbedungen werden.

 

5. Auftragsdurchführung

Die BWE verpflichtet sich, die offenen Seminare, Vorträge und Workshops gemäß der Ausschreibung im Programm bzw. Internet oder der vereinbarten Inhalte bei Beauftragung und Erreichen der Mindestteilnehmerzahl durchzuführen. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht behält sich die BWE vor den benannten Termin in Absprache mit dem Kunden zu verschieben.

Die BWE verpflichtet sich Inhouse-Seminare, Coaching, Beratung, technischen Dienstleistungen, Gutachten u. ä. gemäß der zugrunde gelegten Beschreibung der zu erbringenden Leistungen bzw. Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen.

 

6. Mängelbeseitigung

Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird die BWE etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch eine Woche nach Leistungserbringung. Danach verfallen jegliche Ansprüche des AGs.

 

7. Mitwirkungs- und Zusammenarbeitspflichten des Auftraggebers

Der AG verpflichtet sich, den AN nach Kräften bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und die in seiner Einflusssphäre liegenden notwendigen Voraussetzungen zur Auftragsdurchführung zu schaffen, insbesondere die benötigten Informationen, wie z.B. Teilnehmerlisten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Auf Verlangen der BWE hat der AG die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

Für jede Vertragsdurchführung wird verbindlich ein Ansprechpartner auf der Seite des AGs und der BWE benannt. Der Ansprechpartner ist neben dem Inhaber bevollmächtigt, den bestehenden Vertrag anzupassen. Einzelabsprachen zum Beispiel mit freien Mitarbeitern, die nicht Angestellte der BWE sind, insbesondere mit Trainern, haben daher ohne BWE-Bestätigung keine Gültigkeit.

 

8. Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung Beratungsleistungen

Das Entgelt für die Dienste der BWE wird nach dem im Vertrag vereinbarten Entgelt abgerechnet. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendem Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat die BWE neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen wie zum Beispiel Anfahrt, Hotel, Parkgebühren usw.

Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der BWE, eine Preisgleitklausel wird ausdrücklich vereinbart. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, gerät der AG automatisch in Verzug und die BWE ist berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 10% p.a. über dem zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Wird der Diskontsatz der EZB verändert, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der AGB‘s sondern die Verzugszinsen werden sinngemäß angepasst. Zahlungen sind für den Empfänger grundsätzlich kostenfrei zu leisten.

 

9. Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung Seminare

Die Seminargebühr wird 14 Tage vor Seminarbeginn fällig. Bei kurzfristigen Seminaranmeldungen, d. h. bei Anmeldungen, die kürzer als 14 Tage vor Seminarbeginn erfolgen, ist die Seminargebühr sofort, spätestens bei Veranstaltungsbeginn fällig. Die Vorlage des Bankbeleges ist ausreichend. Eine Barzahlung ist im Ausnahmefall statthaft.

Die Gebühr beinhaltet die Kosten für die Unterrichtsstunden, die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten, die Prüfungsanmeldung durch die BWE sowie die Beratung und Betreuung während des Lehrgangs. Wird eine Prüfungsgebühr fällig ist diese nicht Bestandteil der Lehrgangsgebühr und ist gesondert an den Rechnungssteller zu entrichten. Nicht enthalten in der Lehrgangsgebühr sind Kosten für Literatur (Textbände, Nachschlagewerke, Gesetzestexte und weitere Sekundärliteratur), zusätzliche Arbeitsmittel wie z. B. Computer, Hard- und Software, eigene Kosten für Telefon, Porto und Datenfernübertragungen sowie für Fahrten und Unterkunft.

 

10. Sicherung der Leistungen

Der AG informiert die BWE oder seinen Beauftragten vor und während der vereinbarten Auftragsrealisierung über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind (Mitwirkungspflicht). Sollten seitens des AGs im Rahmen seiner Ausbildungsgesamtkonzeption verschiedene Ausbildungsbereiche an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden, so hat die beauftragende Stelle selbst die Übereinstimmung mit den konzeptionellen und gegebenenfalls didaktischen Erfordernissen herzustellen. Die BWE ist berechtigt, Medien, Geräte und andere Materialien auszuwählen. Räumlichkeiten und Ausstattung werden vom AG bereitgestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die BWE ist berechtigt, ihre Dienstleistungen in der Folge auch auf dem freien Markt anzubieten. Ein Konkurrenzausschluss jeglicher Art kann nicht hergeleitet werden.

 

11. Termine

Kann die BWE oder ihr Beauftragter die vereinbarte Leistung wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen nicht vereinbarungsgemäß erbringen, so ist sie unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistung an einem neu zu vereinbarendem Termin nachzuholen.

Kann ein Termin vom AG nicht vereinbarungsgemäß wahrgenommen werden, bemüht sich die BWE, einen Alternativtermin innerhalb von fünf Monaten zu benennen. Gelingt dies, so kann eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des vereinbarten Honorars zuzüglich anfallenden Kosten zu berechnet werden. Kann auf Seiten des AG kein Alternativtermin vereinbart werden, sind bei Absagen innerhalb von zwei Monaten vor der Durchführung der Veranstaltung 30 %, bis zu einem Monat 60 % und bis zu 14 Kalendertagen 100 % des vereinbarten Honorars zuzüglich entstandener Kosten zu zahlen.

Bei möglichen Seminarterminen auf der Homepage sowie in den Informationsunterlagen handelt es sich um eine unverbindliche Terminvorschau. Für diese Termine können sich Interessenten schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail anmelden. Die BWE behält sich eine Änderung der Termine, Ort, Dauer und Inhalte der Seminare, Workshops, Schulungen oder Unterweisungen aus wichtigem Grund auch nach Anmeldebestätigung vor. Der Vertrag kommt erst mit der Anmeldebestätigung, die von der BWE rechtzeitig vor Seminarbeginn an den potenziellen Teilnehmer gesandt wird, zustande.

Die Anmeldung zu einem Seminar kann bis einschließlich 21 Kalendertage vor Seminarbeginn schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail (Seminartag zählt nicht) kostenfrei widerrufen werden. Wird die Anmeldung erst innerhalb von 20 bis einschließlich 14 Kalendertagen vor Seminarbeginn (auch hier zählt der Seminartag nicht) storniert, stellen wir 50 % der Seminarkosten in Rechnung. Erfolgt die Stornierung erst innerhalb von sieben Kalendertagen oder erscheinen Teilnehmer nicht zum Seminar, stellt die BWE die volle Seminargebühr je Teilnehmer in Rechnung. Bei vereinbarten Festpreisen ist es nicht erheblich ob Teilnehmer nicht kommen, es wird hier der vereinbarte Festpreis abgerechnet. Die BWE behält sich Absagen aus wichtigen organisatorischen Gründen (etwa bei Nichterreichen der vom Seminartyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl oder kurzfristigem, krankheitsbedingtem Ausfall des Trainers) vor. Ist eine Umbuchung auf einen anderen Veranstaltungstermin (gegebenenfalls an einem anderen Seminarort) nicht möglich, erhält der Teilnehmer seine bereits bezahlten Gebühren zurück; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Angefragte und reservierte Termine für lnhouse-Seminare, Unternehmensberatungen, Vorträge und Coachings können bis sechs Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei storniert werden. Bis vier Wochen vor dem Termin können die Vertragspartner einmalig einen Ersatztermin vereinbaren, andernfalls stellen wir den bereits geleisteten Vorbereitungsaufwand in Rechnung. Bei Absagen kürzer als drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der vereinbarten Tages- bzw. Rahmenhonorars berechnet. Fehlen diese Vereinbarungen gilt als Basis 1400,00 € zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung gültigen, gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Nichterscheinen oder Absage kürzer als zehn Arbeitstage berechnet die BWE die volle Veranstaltungsgebühr. Nimmt ein Teilnehmer nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch. Die Teilnahme ist jederzeit übertragbar. Kosten für Fremdleistungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

Der Kunde bzw. der AG hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

12. Nutzungsrecht

Der AG steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Schulungsunterlagen, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung im Einzelfall kopiert, weitergegeben bzw. publiziert werden. Sie dürfen in keiner Weise außerhalb des gedachten Verwendungszwecks verwendet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem AG verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die BWE Urheber. Der AG erhält nur das in diesem Abschnitt beschriebene, eingeschränkte, widerrufliche und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, wenn diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.

Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterlagen/Werke von BWE oder von Teilen daraus behält sich BWE vor. Kein Teil der überlassenen Unterlagen oder Werke darf durch den AG - auch nicht auszugsweise - ohne schriftliche Genehmigung von BWE in irgendeiner Form - privat wie beruflich - reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Videoaufzeichnungen oder Screenshots des Unterrichts durch Teilnehmer oder AG sind nicht gestattet. Alle Video-, Ton- und Bildrechte liegen bei der BWE. Der AG unterweist die Kursteilnehmer dahingehend und tritt für Verstöße uneingeschränkt ein.

 

13. Treuepflicht/Konkurrenzklausel

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Insbesondere verpflichtet sich der AG, über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsende keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Beratern und Trainern der BWE zu tätigen. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung ist für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 (in Worten: zehntausend) zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gelten Mehrwertsteuer an die BWE zu zahlen.

 

14. Datenschutz und Schweigepflicht

BWE ist berechtigt im Rahmen der Zweckbestimmung, alle erforderlichen geschäfts- und personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Diese Daten dienen ausschließlich zur Verwendung interner Zwecke. Eingeschlossen ist hier die Nutzung der Daten durch die Kooperationspartner zur Auftragsrealisierung für BWE.

Die Vertragspartner verpflichten sich, gegenseitig zur Geheimhaltung bezüglich aller Wahrnehmungen sowie mündlichen und schriftlichen Absprachen. Die Geheimhaltung bezieht sich auch auf alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrages gehören oder das Umfeld der Auftragsdurchführung betreffen. Von der Geheimhaltung darf nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlich eingeholter Einverständniserklärung der anderen Vertragspartei abgewichen werden. In jedem Fall besteht bei Zweifeln darüber, ob eine Information oder eine Wahrnehmung unter die Geheimhaltungspflicht fällt, eine unverzügliche gegenseitige Konsultationspflicht. Verstößt einer der Vertragspartner gegen die Geheimhaltungspflicht, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Absatz 1 genannten Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € (in Worten fünftausend Euro). Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter.

 

15. Haftung

Die Dienstleistungen werden von BWE bestmöglich erfüllt. Eine Erfolgsgarantie gemäß der Aufgabenstellung kann jedoch nicht übernommen werden. Wenn und soweit etwaige Fehler bei Beratungen, Dienstleistungen oder ähnlichen Aufträgen darauf beruhen, dass der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von BWE ausgeschlossen. BWE haftet für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von BWE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind; höchstens jedoch bis zu einem Betrag von Euro 1500,00 € (in Worten tausendfünfhundert Euro). Für durchgeführte Schulungen, Beratungen, Dienstleistungen oder ähnliche Aufträge durch die BWE oder deren Kooperationspartner haftet BWE nicht. BWE haftet nicht für Schäden, die durch Hacker und/oder schädigende Softwareprogramme im elektronischen Datentausch entstehen können.

Für erteilte Ratschläge, Seminarinhalte oder den Einsatz des Erlernten übernimmt BWE keine Haftung.

 

16. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, behördliche Anordnungen und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 

17. Kündigung von laufenden Beratungsleistungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen/unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

18. Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat die BWE für alle geschuldeten Unterlagen (wie z.B. Zertifikate) ein Zurückbehaltungsrecht. Nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag wird BWE diese Unterlagen herausgeben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der AG die Originale erhalten hat. Die Pflicht der BWE zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung.

 

19. Unwirksamkeitsklausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen vorstehender Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine wirksame Vertragsklausel zu finden die dem wirtschaftlichen Zweck und Sinn der unwirksamen Vereinbarungen entspricht oder nahekommt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

20. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

21. Schlussbestimmungen

Änderungen der Verträge bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig. Gerichtsstand ist Dresden als Sitz des Auftragnehmers Berufliche Weiterbildung Elektrotechnik - Andreas Aust.

Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten zu nutzen.